Allgemeine Geschäftsbedingun­gen für Lieferungen und Leistungen der Bettels Betonfertigteile GmbH

(Stand: 01/2023)

I. Geltung

Für das Vertragsverhältnis zwischen der Bettels Betonfertigteile GmbH und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen (AGB). Außerdem gelten, soweit anwendbar, die VOB/Teil B und die VOL/Teil B in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung und die gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos erbringen. Entgegenstehende oder von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, soweit wir unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilen und sind nur für den Einzelfall bindend. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, es sei denn, es handelt sich um einen Verbrauchsgüterkauf. Einander widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen berühren die Wirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages nicht. Bei sich widersprechenden Bedingungen gilt die gesetzliche Regelung.

II. Angebote – Vertragsschluss – Angebotsunterlagen

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung 14 Tage gebunden. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Lieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung nachkommen. Mündliche Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Die von uns erteilte schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt Inhalt und Umfang der durch uns zu erbringenden Leistung. Von uns anhand von Unterlagen erstellte Bedarfsberechnungen sind nicht bindend. Warenproben gelten als Durchschnittsmuster. Die Bezugnahme auf DIN-Normen ist Warenbeschreibung, nicht Beschaffenheitsvereinbarung. Gewichts- und Maßangaben in Prospekten etc. sind nicht verbindlich. Technische Beratungen sind nicht Vertragsgegenstand; sie sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgen. Sie entheben den Auftraggeber nicht von der Verpflichtung einer sach- und fachgemäßen Verarbeitung unserer Produkte. Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit vom Auftraggeber zu beschaffender oder zu erstellender Ausführungsunterlagen ist dieser verantwortlich. Wurden diese elektronisch an uns versandt, sind sie nur verbindlich, wenn deren vollständiger Eingang ausdrücklich von uns bestätigt wurde.

III. Preise – Zahlungsbedingungen

1.

Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk oder, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, für Lieferung „frei Bau“, soweit auf nicht gewichtsbeschränkter und auch sonst in ihrer Nutzung nicht beschränkten Straße angefahren werden kann. Sämtliche Preise verstehen sich rein netto zzgl. der zum Zeitpunkt der Rechnungserteilung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusatzkosten, die auf behördliche Anordnungen zurückgehen, werden gesondert nach den gültigen Listenpreisen verrechnet. Die für den Transport der Ware auf gebührenpflichtigen Straßen anfallende Maut ist in voller Höhe vom Auftraggeber zu tragen. Kosten für den evtl. notwendig werdenden Einsatz von Autokränen werden nach den gültigen Listenpreisen verrechnet. Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Rohstoff-, Energie-, Lohn- oder Beförderungskosten, sind wir zu einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt, sofern die vertragsgemäße Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll und wir uns zum Zeitpunkt der Erhöhung nicht in Lieferverzug befinden. Soweit Preissteigerungen von mehr als 5% geltend gemacht werden, werden die Parteien über die Preise erneut verhandeln. Wird dabei innerhalb von 14 Tagen ab Eingang des Änderungsverlangens keine Einigung erzielt, so kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. Nimmt der Auftraggeber die angebotene Ware nicht zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Termin ab, so gelten die Preise zum Zeitpunkt der Lieferung. Leih- und Abnützungsgebühren für Verpackungsmaterial (z. B. Paletten, Hölzer etc.) gehen ebenso wie die Kosten ihrer Rücksendung zu Lasten des Auftraggebers. Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und nichts anderes vereinbart, so trägt der Auftraggeber neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeuges, des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen

2.a)

Unsere Rechnungen sind am Sitz unseres Unternehmens sofort fällig, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Skonti und sonstige Nachlässe bedürfen besonderer Vereinbarung. Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder andere Schuld uns überlassen. Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor. Die Annahme von Schecks können wir ablehnen, wenn begründete Zweifel an der Deckung bestehen. Die Annahme erfolgt stets erfüllungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort bar zu bezahlen. Eine Verpflichtung zu rechtzeitiger Vorlage, Protest usw. besteht für uns nicht. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen mindestens in Höhe von 5%, bei Kaufleuten in Höhe von 8% p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis unbenommen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

2.b)

Aufrechnungsansprüche stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Macht der Auftraggeber wegen tatsächlich vorhandener oder behaupteter Mängel von einem gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so ist das Zurückbehaltungsrecht auf den Teil des geschuldeten Betrages beschränkt, dessen Einbehaltung unter Berücksichtigung der Kosten für die Beseitigung der behaupteten Mängel in ihrem Verhältnis zum gesamten geschuldeten Betrag nicht gegen Treu und Glauben verstößt. Soweit der Auftraggeber befugt ist, einen Sicherheitseinbehalt zu machen, sind wir berechtigt, den einbehaltenen Betrag durch Bankbürgschaft – befristet auf die Gewährleistungszeit – abzulösen.

2.c)

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die uns nach Vertragsabschluss bekannt werden und die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern, werden unsere sämtlichen Forderungen – ohne Rücksicht auf Stundung – sofort fällig. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. In diesem Fall sind wir berechtigt, noch ausstehende Leistungen nach unserer Wahl nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist – unter Berücksichtigung der Ziff. VI. 5. dieser AGB – schadensersatzfrei vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; unbeschadet der vorstehenden Rechte sind wir auch zur Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf Kosten des Auftraggebers berechtigt. Dies gilt nicht, soweit der Zahlungsverzug des Auftraggebers auf begründeter Beanstandung der Lieferung beruht.

2.d)

Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, ohne dass dies von uns zu vertreten ist, sind wir unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, für die technische und kaufmännische Bearbeitung pauschal einen Kostenanteil von 10% der Auftragssumme anzusetzen; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns als Folge des Rücktritts keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.

IV. Lieferung – Abnahme

1.a)

Die Lieferung und Montage erfolgt gemäß Angebot bzw. Auftragsbestätigung. Bauseits sind folgende Vorleistungen zu erbringen:

  • Einholung der erforderlichen öffentlich-rechtlichen und nachbarrechtlichen Genehmigungen, sowie der behördlichen Genehmigungen für evtl. Straßen und Gehsteigsperren.
  • Schaffung einer Zufahrt für schwere LKW, Montagefahrzeuge und Krane (bis 55 t 12 t je Fahrzeugachse), so dass die Fahrzeuge bei jeder Witterung ohne Gefahr bis an den Entladeort (Fundamente oder Lagerplatz) gelangen können.
  • Befestigung der Zufahrt, beginnend an der öffentlichen, keiner Beschränkung bezüglich Gewicht, Höhe oder Breite unterworfenen Straße, bis zur Baustelle. Die Befestigung ist so durchzuführen, dass öffentliche Wegflächen – auch Gehsteige, Nachbargrundstücke und der Bauplatz selbst – bei Anfahrt, Montage und Abfahrt nicht beschädigt werden können. Entsteht trotzdem ein Schaden, so trägt diesen der Auftraggeber. Er stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen, die im Zusammenhang damit gegen ihn geltend gemacht werden können, frei.
  • Beseitigung oder Sicherung von Erd- oder Freileitungen sowie sonstiger Hindernisse im Fahr- und Schwenkbereich des Fahrzeuges und des Kranes.
  • Erdaushub, maßgenaue Fundamentherstellung nach den mit der Auftragsbestätigung übergebenen Planunterlagen.

1.c)

Rohstoff- oder Energiemangel, Pandemien, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere von uns oder einem für uns arbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Umstände befreien uns für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen sind wir ferner – unbeschadet Ziff. VI. 6.) dieser AGB – zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist.

1.d)

Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfrist zulässig, soweit sich hieraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware vertragsgemäß abzunehmen.

2.

Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, können wir für jede Woche Verzug eine pauschalierte

Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes verlangen. Es bleibt uns unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns als Folge des Annahmeverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Halten wir auf Veranlassung des Auftraggebers Produktionskapazitäten vor und kommt es aus Gründen, die nicht wir zu vertreten haben, nicht oder verspätet zur Ausführung, so haftet der Auftraggeber auch für den daraus entstandenen Schaden.

V. Gefahrübergang – Erfüllungsort

1.

Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist das Herstellerwerk, Auslieferungslager oder das in unserem Auftrag tätige Unternehmen. Dies gilt auch für den Fall des Verbrauchsgüterkaufes, sofern kein Versendungskauf vorliegt.

2.

Außer im Falle des Verbrauchsgüterkaufes geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Kaufsache mit Übergabe an den Transporteur – auch bei Lieferung „frei Bau“ – auf den Auftraggeber über; bei Versendung mit unseren eigenen Fahrzeugen geht die Gefahr mit Abschluss der Verladung im Werk auf den Auftraggeber über. Mit diesem Zeitpunkt gilt die Lieferung als erfüllt.

3.

Von uns in Verkehr gebrachte Verpackungen werden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen in unseren Betriebsstätten zurückgenommen, sofern sie restentleert und nicht verschmutzt sind und vom Auftraggeber bzw. auf dessen Kosten sortiert angeliefert werden.

VI. Gewährleistung – Schadensersatzansprüche

1.

Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserungen fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann bei Bauleistungen nach Einbau nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden. Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziff. VI. 6. dieser AGB – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

2.

Erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen sind uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen und geltend zu machen. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfolgen. Dies gilt im Falle des Verbrauchsgüterkaufs nur für offensichtlich erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen. Auch verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zu melden und schriftlich geltend zu machen. Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Auftraggeber – soweit dieser Kaufmann ist – jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware – ggf. durch eine Probeverarbeitung – bei Eingang auf Mängel bzgl. Beschaffenheit und Einsatzzweck unverzüglich zu untersuchen. Uns ist Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von uns beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen; diese Rechte stehen uns zu, soweit der Auftraggeber uns nicht glaubhaft macht, dass wegen Gefahr im Verzuge Sofortmaßnahmen ergriffen werden mussten. Die Übernahme von Kosten für fremdbeauftragte Gutachter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall. Sofern die bereitgestellte Ware bis zum vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der Lieferfrist nicht abgenommen ist, gilt sie mit Ablauf des 10. Werktages nach dem Liefertermin bzw. nach Ablauf der Frist als genehmigt bzw. abgenommen, soweit der Auftraggeber auf die Bedeutung des Ablaufs der Frist hingewiesen wurde und es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.

3.a)

Die Herstellung unserer Betonbauteile erfolgt – soweit festgelegt – nach den Regeln der Technik. Mängelansprüche des Auftraggebers bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

3b) aa)

Die Gewährleistung regelt sich nach den Bestimmungen der VOB/Teil B. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Mängel, die auf die Beschaffenheit von bauseitigen Leistungen zurückzuführen sind (z.B. selbst erstellte Fundamente, bauseitige Abdichtungs- und Dränmaßnahmen). Dies trifft auch für Mängel zu, die darauf zurückzuführen sind, dass bauseits erstellte Streifen- oder Punktfundamente nicht auf frostsichere Tiefe bzw. tragfähigen Boden gegründet wurden. Risse in geringem Umfang (Haarrisse) sind nicht immer zu vermeiden. Risse in Breiten gemäß EC2 sind technisch unbedenklich und stellen keinen Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechtes dar. Sofern der Kunde Kaufmann ist, beträgt die Gewährleistung für elektrische Torantriebe und sonstige Leistungen im Sinne des § 1 VOL 6 Monate nach VOL, ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

3b) bb)

Bei gebrauchten Sachen bzw. Materialien steht dem Auftraggeber vor Absendung das Recht der Besichtigung und Prüfung auf eigene Kosten zu; mit Auslieferung gilt der Auftrag als vollständig und ordentlich erfüllt. Die Lieferung erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung. Für den Fall des Verbrauchsgüterkaufes über gebrauchte Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung.

4.

Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit sich diese dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspräche dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Beanstandete Ware darf durch den Auftraggeber nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.

5.

Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Auftraggebers gegen uns gilt ferner Ziff. VI. 4. dieser AGB entsprechend.

6.

Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen:

6.a)

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

6.b)

Dieses gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit einschließlich unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,

 

vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einschließlich unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6.c)

Soweit dem Auftraggeber nach dieser Ziff. 6. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. Ziff. VI. 3. b) dieser AGB, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

VII. Unmöglichkeit – Vertragsanpassung – Vertragsstrafen

1.

Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Auftraggeber berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit einschließlich unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2.

Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziff. IV. 1.c) dieser Bedingungen die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betriebsablauf erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dieses wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dieses nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

3.

Vertragsstrafen sind uns gegenüber nur wirksam, wenn sie für jeden Einzelfall in einer besonderen Vereinbarung festgelegt wurden.

VIII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte – Rechtsmängel

1.

Sofern nichts anderes vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Auftraggeber innerhalb der in Ziff. VI. 3.b) bestimmten Frist wie folgt:

1.a)

Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so zu ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

1.b)

Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziff. VI. 6. dieser AGB

1.c)

Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Auftraggeber uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

2.

Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

3.

Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

4.

Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziff. 1.a) dieser Ziff. VIII geregelten Ansprüche des Auftraggebers im Übrigen die Bestimmungen der III. 2.b) und VI. 5. Dieser AGB entsprechend; des Weiteren ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

5.

Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziff. VI. entsprechend.

6.

Weitergehende oder andere als die in dieser Ziff. VIII. geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

IX. Sicherungsrecht – Eigentumsvorbehalt

1.

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber – ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeit – unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Entgegennahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns das Eigentum bis zu deren Einlösung vor. Der Auftraggeber ist berechtigt, die gekaufte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (sogenannte Vorbehaltsware) weiter zu veräußern oder zu verbrauchen (verbinden, vermischen, verarbeiten), es sei denn, er hätte den Anspruch aus einer Weiterverfügung bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung entfällt auch dann, wenn der Auftraggeber mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat. Der Auftraggeber darf die Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen.

2.

Eine etwaige Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber zu einer neuen Sache erfolgt in unserem Auftrag, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Die neue Sache gilt als in unserem Auftrag hergestellt. Falls die Vorbehaltsware durch Verbindung mit anderen beweglichen Sachen wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen neuen Sache wird, oder falls sie mit anderen beweglichen Sachen untrennbar vermischt wird, überträgt der Auftraggeber schon jetzt im Voraus das Eigentumsrecht auf uns im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren, ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Der Übergang dieser Forderung ist für den Zeitpunkt ihrer Entstehung vereinbart. Die Vertragspartner sind sich über den Eigentumsübergang einig. Der Wiederverkäufer verpflichtet sich, neue bewegliche Sachen, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, unentgeltlich für uns zu verwahren. Er ist berechtigt, sie in seinem Geschäftsbetrieb zu veräußern. Der Auftraggeber bzw. Wiederverkäufer ist verpflichtet, den Erwerber der Vorbehaltsware oder der neu hergestellten Sachen auf unsere bestehenden Eigentumsrechte hinzuweisen.

3.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Kaufsache berechtigt. In diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet.

4.

Der Auftraggeber tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen sind; dies gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt, verzichten wir auf das Recht der Selbsteinziehung. Ist dies nicht der Fall, können wir verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldnern bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung offenlegt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Forderungen gegen die Drittschuldner nicht an Dritte abzutreten.

5.

Der Auftraggeber tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Drittenerwachsen. Gleiches gilt im gleichen Umfang für seine Rechte auf Einräumung einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer offenen Forderungen aus dem Vertrag.

6.

Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Verkäufer selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

7.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit frei zu geben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten obliegt uns.

8.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können; soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die entsprechenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.

9.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Bei Verletzung sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.

10.

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Konstruktionsvorschlägen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Die bezeichneten Unterlagen dürfen Dritten – auch auszugsweise – ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden.

X. Gerichtsstand

Gerichtsstand – auch für Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess – ist, soweit nach § 38 ZPO zulässig, der Sitz unserer Firma. Wir sind auch berechtigt, am Haupt- bzw. Wohnsitz des Auftraggebers zu klagen.

XI. Teilnichtigkeit

Soweit diese Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.

XII. Währung

Zahlungen haben in EURO zu erfolgen.

XIII. Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG) bzw. der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmen- oder Wohnsitz im Ausland hat.